Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Open Mind“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 61184 Karben und soll beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen werden; er soll dann den Zusatz „e.V.“ tragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Der Verein Open Mind in Karben/Wetterau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck der Körperschaft ist

- Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

- die Förderung von Kunst und Kultur;

- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenförderung

- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- Generationsübergreifende Theaterarbeit als kulturpädagogische Möglichkeit ein Zeichen gegen Ausgrenzung aufgrund der Diversitätsmerkmale (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, kulturelle und soziale Herkunft, Religion sowie körperlicher oder geistiger Fähigkeiten) zu setzen. Selbstvertrauen und soziale Kompetenzen werden wie selbstverständlich gestärkt. Vorurteile werden überprüft und niviliert. Neue Denk- und Handlungsmuster stärken den Einzelnen. Es wird angestrebt regelmäßig ein Theaterstück/Film aufzuführen.

 

- Weitere Projektformen für alle Altersstufen, jedoch insbesondere für Kinder und Jugendliche in Kooperation mit verschiedenen Institutionen (Schulen, Jugendzentren, Träger der Jugendhilfe) zu den Themen Kommunikations- und Konfliktverhalten, Sozialkompetenzen und Diversität.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Einzelne Mitglieder des Vereins können eine Tätigkeitsvergütung erhalten, sofern diese im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Arbeit für den Verein arbeiten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4) Jede natürliche Person, die Mitglied ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, sowie den laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie haben dem Vereinsvorstand Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnumme und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.

(6) Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

(7) Die Beiträge regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung.

 

§4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz und teilweise erlassen oder stunden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Die Abmeldung befreit nicht von der Leistung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

- es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

(5) Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschuss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse und Konto-Verbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Als Mitglied eines möglichen Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

- Der Vorstand und

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des

Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail, Whatsapp oder per Post erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(3) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriflich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderung, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet im dritten Wahlgang die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;

(2) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;

(4) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbsondere des Jahres Mindestbeitrags;

(5) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschießungsbeschluss durch den Vorstand;

(6) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.

 

 

§ 10 Verfahrensvorschriften für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(4) Zum Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn 25 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 12 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei geschäftsführenden, höchstens sieben, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern:

 

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Schatzmeister,

- dem Schriftführer und

- den bis zu drei Beisitzern.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten (Vorstand i.S. d. § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und zweite Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere

 

- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen;

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

 

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(8) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(9) Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten.

(10) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Rechnungswesen

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten.

 

§ 14 Satzungsänderungen, Vermögensfall bei Auflösung des Vereins

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ambulante Hospizhilfe Karben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, bleibt dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.01.2025 in Karben beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Karben, den 29.01.2025