Beitragsordnung
§1 Allgemeines
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
§2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
1. Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt 24.- Euro pro angefangenes Kalenderjahr.
2. Der Beitrag für juristische Personen beträgt 50.- Euro pro angefangenes Kalenderjahr.
§3 Beitragsermäßigung und Freistellung von der Beitragspflicht
1. Schüler*innen, Studierende, Auszubildende, Arbeitslose, Senior*innen, Menschen mit Schwerbehinderungen und Bürgergeldempfänger*innen zahlen bei entsprechendem Nachweis 50% des regulären Mitgliedsbetrages.
§4 Regelung
1. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt für das laufende Kalenderjahr keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.
2. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird.
3. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.
4. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied, welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
5. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz (§28 BDSG) gespeichert.
§5 Zahlung und Fälligkeit
1. Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich am 15.05. jeden Jahres als Einmalzahlung erhoben.
2. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden.
3. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.
4. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
§6 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung und hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
